Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Krankenbeförderung (Notfallrettung, Krankentransport und Krankenfahrt einschl. Sonderfahrten)
Bedingungen für die Inanspruchnahme von Krankenbeförderungen
Dies sind die Bedingungen, unter denen die nachfolgend benannten Unternehmen Krankenbeförderungen ausführen:
VD Medicar GmbH Hagener Str. 69a 58239 Schwerte
Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung der Beförderung zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und den Fahrgästen sowie anderen Auftraggebern bestehenden Beförderungsvertrages. Soweit Entgeltvereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen vor.
Begrifflichkeiten
Als Krankenbeförderung werden alle Formen der Beförderung eines Patienten bezeichnet.
Als Rettungsfahrt oder Notfallrettung werden die Beförderungen bezeichnet, die zur Abwendung von Lebensgefahr ohne jeglichen Verzug auszuführen sind. Sie werden mit einem Rettungswagen (RTW) oder Notarztwagen (NAW) ausgeführt.
Als Krankentransport werden die Beförderungen bezeichnet, die einen hilfsbedürftigen Patienten aus Anlass einer Heilbehandlung betreffen und der Patient während des Transportes medizinisch-fachlichen Betreuung durch einen Rettungssanitäter oder der medizinisch-technischer Ausstattung des Krankenkraftwagens bedarf oder bei denen diese Betreuung oder medizinisch-technische Hilfe während der Fahrt erforderlich werden kann. Krankentransporte werden mit einem Krankentransport- oder Rettungswagen (KTW oder RTW) ausgeführt. Ebenfalls nur mit dem Krankenkraftwagen werden Patienten befördert, die mit ansteckenden Krankheiten belastet sind und deren Beförderung zu erhöhten Anforderungen an die hygienische Reinigung/ Desinfektion des Fahrzeuges und seiner Ausstattung stellen kann.
Als Krankenfahrt werden alle Beförderungen bezeichnet, die nicht mit einem Krankenkraftwagen ausgeführt werden. Hierzu zählt die Taxifahrt und die Krankenfahrt mit einem Mietwagen (sogenannte Tragestuhlwagen, Mietliegewagen, Behindertentransportwagen usw. sind Mietwagen). Diese Fahrzeuge sind keine Krankenkraftwagen, verfügen also weder über medizinisch-technische Ausstattung des Rettungs- oder Krankentransportwagens noch wird der Patient während der Fahrt betreut. Sogenannte Tragestuhlwagen oder Mietliegewagen dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn der Patient den Tragestuhl oder die Trageliege selbstständig und ohne fremde Hilfe erreichen kann.
Sonderfahrten mit Sonderrettungswagen ( S-RTW), Intensivtransportwagen (ITW) werden zur Beförderung besonders schwergewichtiger Personen (Adipositas Permagna) oder solcher Personen, die einen intensivmedizinischen Überwachungs- und Versorgungsaufwand bedürfen mit dem Krankenkraftwagen (Krankentransport oder Notfallrettung) ausgeführt.
I.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen haben Anspruch gegenüber ihrer Krankenkasse auf – unter Beachtung ihrer Zuzahlungspflicht – kostenfreien Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zu den nachfolgenden Bedingungen:
I.1
Für alle Beförderungsarten und gleichgültig zu welcher Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch gegen die Krankenkassen auf Krankenbeförderung besteht, wenn die Beförderung im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse entsprechend dem Sozialgesetzbuch 5 steht. Die Übernahme der Beförderungsleistung durch die gesetzliche Krankenkasse setzt voraus, dass die Beförderung für die Durchführung der Heilbehandlung aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist und dass hierüber die vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung einer Krankenbeförderung auf dem Verordnungsblatt- vor der Fahrt ausgestellt wurde.
Liegt eine solche Verordnung bei Leistungsbeginn nicht vor, erfolgt die Leistung zunächst zu Lasten des Patienten. Grundsätzlich gilt auch, dass alle durchgeführten Beförderungen vom Versicherten nach der Durchführung auf der Rückseite des Verordnungsblattes bestätigt werden sollen.
In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung ab. Kann eine solche Genehmigung vor der Fahrt nicht vorgelegt werden, wird die Fahrt ebenfalls für den Patienten und auf seine Kosten erbracht.
Fragt die Kasse beim Versicherten nach dem Grund der Beförderung, ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande die richtige medizinische Begründung für die Verordnung zu geben.
Wir weisen die Patienten ausdrücklich darauf hin, mit Ihrer Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen!
Lehnt die Krankenkasse die Übernahme der Kosten aus Gründen ab, die sie auf Grund der Informationen des Versicherten stützt, haftet der Versicherte für den hierdurch entstehenden Schaden des Unternehmens.
I.2.
Erfolgt die Fahrt aus Anlass einer stationären Behandlung, handelt es sich also um eine Krankenhauseinweisung oder um eine Krankenhausentlassung sind die Kosten in jedem Fall, gleichgültig, ob mit einem Taxi oder mit einem Krankenkraftwagen ausgeführt, von der Krankenkasse zu bezahlen. Aber auch hier gilt: Die Beförderung mit dem verordneten Fahrzeug (Krankenkraftwagen oder Mietwagen/Taxi) muss medizinisch zwingend erforderlich sein. Sogenannte Krankenhausverlegungsfahrten sind von der Krankenkasse nur bei Verlegung zu bezahlen, die notwendig werden, weil das abgebende Krankenhaus die medizinisch erforderliche Leistung nicht erbringen kann. Verlegungen in ein Krankenhaus, nur um wohnortnah versorgt zu werden, sind nicht aus medizinischen Gründen notwendig. Die Krankenkasse kann diese Verlegungsfahrt genehmigen und die Kosten dafür übernehmen. Sogenannte Krankenhausverbringungsfahrten dienen zur besseren Versorgung des Patienten in dem Krankenhaus, sie sind z.B. erforderlich, um Spezialdiagnosen in Fachkliniken zu ermöglichen, um die Zweitmeinung eines Konsiliararztes einzuholen. Diese Beförderungen gehen regelmäßig zu Lasten des Krankenhauses, in dem die stationäre Behandlung erbracht wird.
Für Krankenbeförderungen aus Anlass einer stationären Behandlung ist keine Vorabgenehmigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einzuholen (Ausnahme: wohnortnahe Verlegung).
I.3.
Erfolgt die Fahrt aus Anlass einer ambulanten Behandlung (z.B. ambulante Behandlung, Dialysebehandlung, therapeutische Anwendungen usw.) und ist der Patient nicht medizinisch hilfsbedürftig kann der Arzt die Krankenfahrt mit einem Taxi oder mit einem Mietwagen (Mietliege- Tragestuhl- und Rollstuhlwagen sind Mietwagen!) verordnen.
Dem Patienten wird zur Durchführung der Krankenfahrt keine medizinisch qualifizierte Hilfeleistung durch einen Rettungssanitäter gewährt, er kann keine Unterstützung durch eine medizinisch-technische Ausstattung erhalten (z.B. keine Hilfe bei der Umlagerung, keine Sauerstoffgabe oder Kreislaufüberwachung). Die Krankenkasse darf die Kosten für die Krankenfahrt nur übernehmen, wenn vor Antritt der Fahrt eine Verordnung auf dem Verordnungsblatt- Muster 4 vorgelegt wurde und sie vor Antritt der Fahrt einen Antrag auf Genehmigung erhalten und die Leistung genehmigt hat. Der Versicherte hat sich also vor Antritt der Fahrt um die „Vorabgenehmigung“ zu kümmern.
Achtung! Bei Krankenfahrten mit Mietwagen (Tragestuhlwagen, Mietliegewagen) und Taxi droht auch für den gesetzlich Versicherten Kostenpflicht wenn nicht zuvor eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt wurde!
Das Unternehmen kann die Beförderungskosten vom Versicherten einfordern, wenn die vollständige vertragsärztliche Verordnung oder die Vorabgenehmigung nicht vor der Fahrt vorgelegt wird.
Auf die drohende Kostenpflicht bei Mietwagen und Taxi-Beförderungen werden die Versicherten, ihre Angehörigen und Betreuer sowie alle übrigen, die für die Versicherten eine Krankenbeförderung bestellen, mit diesem Informationsblatt ausdrücklich hingewiesen.
Der Mietwagenunternehmer kann die Ausführung der einfachen Krankenfahrt verweigern, wenn er nicht sicher ist, von der Krankenkasse bezahlt zu werden und der Fahrgast sich zur Übernahme der Fahrtkosten nicht bereit erklärt.
1.4
Erfolgt die Fahrt aus Anlass einer ambulanten Behandlung und bedarf der Patient für die Beförderung die medizinisch-technische Ausstattung eines Krankenkraftwagens oder benötigt er während der Fahrt die medizinisch-fachliche Betreuung eines Rettungssanitäters, liegt aber keine akut lebensbedrohliche Situation vor, ist dem Patienten vom Arzt ein Krankentransportwagen (KTW) oder ein Rettungswagen (RTW) für die Durchführung des Krankentransportes zu verordnen.
Das Unternehmen befördert den Patienten aufgrund der vollständigen vertragsärztlichen Verordnung über einen Krankentransport (sog. Verordnungsblatt Muster 4) sowie einer schriftlich ausgestellten Vorabgenehmigung der zuständigen Krankenkasse. Gleiches gilt, wenn der Patient in ein wohnortnahes Krankenhaus verlegt werden soll. Der Versicherte hat sich also vor Antritt der Beförderung um die „Vorabgenehmigung“ zu kümmern.
Liegt bei Beginn der Beförderung keine ordnungsgemäße Verordnung sowie Vorabgenehmigung vor, hat der Krankentransportunternehmer einen Anspruch auf Vergütung seiner Leistung gegen den Versicherten. Bemüht sich das Unternehmen im Einzelfall um Einholung der erforderlichen Verordnung oder der Vorabgenehmigung, handelt es ausschließlich im Interesse des Versicherten und in dessen Auftrag. Hierdurch wird der Anspruch auf Vergütung gegen den Versicherten nicht berührt.
Verweigert der Arzt die Korrektur oder kann der Versicherte keine ärztliche Verordnung vorlegen, bleibt es beim Anspruch gegen den Versicherten auf Vergütung der Leistungen. Verweigert die zuständige Krankenkasse trotz vorliegender, vollständiger vertragsärztlicher Verordnung über einen Krankentransport die Vorabgenehmigung, kann das Unternehmen den Patienten und dessen Angehörige gern bei der Durchsetzung eines unter Umständen bestehenden Kostenerstattungsanspruches gegen ihre Krankenkasse unterstützen. Hierdurch wird der Anspruch auf Vergütung gegen den Versicherten nicht berührt.
I.5
Sonderfahrten können auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen mittels Vergütungsvereinbarung zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Unternehmen oder nach vorheriger Kostenübernahmeerklärung durch die Krankenkasse ohne Belastung des Auftraggebers ausgeführt werden.
II.
Beförderung von Patienten, für die die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen (Kassenpatienten, soweit die Krankenkassen die Kosten nicht übernehmen und sonstige Selbstzahler), erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen:
Individualverträge oder Institutionsverträge mit anderen Kostenträgern als den gesetzlichen Krankenkassen gehen diesen Regelungen im Falle des Widerspruches vor.
II.1. Fälligkeit, Verzugseintritt, Verzugsfolgen
a) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit Erreichen des Fahrzieles fällig.
b) Die Zahlung ist binnen 30 Tage nach Vorlage der Rechnung zahlbar, das Vorlagedatum entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich fünf Tage für den Postlauf. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dieser Frist Verzug ohne Mahnung eintritt. Mahnkosten in Höhe von bis zu 15,00 € pro Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins sowie Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten gehen zulasten des Schuldners.
II.2. Abrechnung nach Abtretung
Dem Fahrgast bleibt es unbenommen, die Abrechnung durch Abtretung seines Anspruches gegen eine Privatkrankenkasse oder gegen andere Kostenträger zu erleichtern, eine Befreiung von der Kostenpflicht tritt hierdurch regelmäßig nicht ein, es sei denn, anderes ist schriftlich vereinbart.
II.3. Haftung
Bei der Durchführung der Krankenfahrten mit Mietwagen (z.B. TSW) und Taxi haftet der Unternehmer nicht für die Folgen einer unzureichenden medizinischen Versorgung des Fahrgastes während der Fahrt, es sei denn für ihn ist die Hilfsbedürftigkeit des Patienten erkennbar.
Bei der Durchführung von Krankentransporten haftet der Unternehmer im vollen Umfang für die medizinisch-fachliche Betreuung des Patienten von der Übernahme bis zur Übergabe. Der Unternehmer darf die Durchführung des Krankentransports nicht davon abhängig machen, dass die Vergütung seiner Leistung geregelt ist.
Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unbeschränkt.
II.4. Vergütung
Vergütungen können individuell bei den Unternehmen in Bezug auf den jeweiligen Rettungsdienstbereich/Betriebsbereich eingeholt werden.